Die neuen Gildenregeln wurden an der ersten Generalversammlung der Gilde am 15. Juli 2016 im alten Schützenhaus in Bassersdorf einstimmig angenommen.
Somit ist die Mittelaltergilde nun als neuer Bassersdorfer Verein bestätigt. Das Interesse an der Gilde ist sehr gross. Der aktuelle Status vom 01. Mai 2022 zeigt 42 Hofstaatsmitglieder und 14 Gönnerschäftler.
Der Jahres Obulus als Hofstaatsmitglied steht bei 50 Taler. Der Gönnerschaftsbeitrag liegt bei 25 Taler.
Die Regierung
Statuten der „Mittelaltergilde zu Basselstorff“
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Unter dem Namen „Mittelaltergilde Basselstorff“, nachfolgend „MgB“ genannt, besteht, mit Sitz in Bassersdorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2. Die „MgB“ ist politisch und religiös unabhängig.
2. Zweck
2.1. Die „MgB“ führt in regelmässigen Abständen einen Mittelaltermarkt in Bassersdorf durch.
2.2. Andere Veranstaltungen mit gleichem Charakter können ebenfalls über die „MgB“ organisiert werden.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des MgB kann jede mündige natürliche Person werden, die willens ist, sich für den
Vereinszweck zu engagieren, und sich an der Organisation und Durchführung des Bassersdorfer Mittelaltermarktes oder ähnlichen Veranstaltungen zu engagieren.
3.2. Weiter können juristische Personen Mitglied werden, die selber einen Verein darstellen der dem Markt dienlich sein kann.
3.3. Der Jährliche Obolus für Mitglieder des Hofstaates (Aktivmitglieder) wird auf SFr. 50.00 gesetzt.
3.4. Der Jährliche Obolus für Mitglieder der Gönnerschaft (Passivmitglieder) wird auf SFR 25.00 gesetzt. Diese nehmen passiv am Vereinsleben teil und haben kein Stimmrecht an der Generalversammlung.
4. Organisation
4.1. Die Organe der MgB sind die Regierung und die Versammlung des Hofstaates.
4.2. Die Regierung ist verantwortlich für die Durchführung der Veranstaltungen.
4.3. Die Regierung besteht aus dem Landsherrn, dem Säckelmeister, dem Herold, dem Büttel, dem Zeremonienmeister, dem Seneschall, dem Mundschenk, dem Junker und dem Baumeister.
4.4. Die Aufgaben der Regierungsmitglieder definieren sich wie folgt:
a) Landsherr (Präsident): Der Landsherr leitet und führt die Regierung und ist verantwortlich für den Hofstaat und deren Betreuung. Ebenfalls organisiert er alle Bewilligungen und bemüht sich um die rechtlichen Belange des Vereins.
b) Säckelmeister (Kassier) : Der Säckelmeister verwaltet die Kasse der MgB und kümmert sich um die Anwerbung von Sponsoren.
c) Herold (Aktuar): Der Herold bewirbt den Anlass in den Medien und ist für den Eingang und die Auswertung der Anmeldungen zuständig. Zudem führt er die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle.
d) Seneschall (Marktorganisation): Der Seneschall ist für die Betreuung der Marktfahrer und Handwerksstände, sowie für die ganze Platzorganisation zuständig.
e) Mundschenk (Festwirt) : Der Mundschenk ist verantwortlich für den Betrieb und die Organisation der Festwirtschaft und koordiniert die Preise anderer Anbieter von Speis und Trank.
f) Zeremonienmeister (Unterhaltung): Der Zeremonienmeister koordiniert und betreut die Darbieter wie Musiker, Feuerkünstler, Showkämpfer und andere sich vorführende Gruppen. Ebenso ist er Ansprechperson für das/die Heerlager.
g) Büttel (Sicherheit): Der Büttel ist für die Sicherheit auf dem Festplatz und allfälligen Zeltplatz zuständig. Er ist verantwortlich für Sanität, Feuerwehr und Polizei und einem allfälligen privaten Sicherheitsdienst (Söldnertrupp), aber auch für die Durchsetzung der Sicherheit auf Platz (z.B. Inspektion Löschmittel). Dem Büttel wird das Strafhorn und der Pranger zum Vollzug der Strafe zur Verfügung gestellt.
h) Baumeister (Infrastruktur): Der Baumeister ist für die gesamte Infrastruktur des Festgeländes zuständig.
i) Fähndrich (Bannerträger): Der Fähndrich ist einer der wichtigsten Verantwortlichen. Er läuft mit unserem Banner immer vorau.
4.5. Die Versammlung des Hofstaates besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Eine Versammlung des Hofstaates kann durch die Regierung, oder 1/5 des Hofstaates einberufen werden. Über folgende Punkte hat der Hofstaat zu entscheiden:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung des Hofstaates
- Genehmigung des Jahresberichts der Regierung
- Entgegennahme des Ministerialberichts (Revisorenbericht)
- Abnahme der Milchbüechlirechnung
- Entlastung der Regierung
- Wahl der Regierung und der Ministerialen
- Festlegung des Jahres – Obolus
- Änderung der Statuten
- Ausschluss von Mitgliedern
4.6. Schriftliche Anträge zuhanden der Versammlung des Hofstaates müssen zwei Wochen vor deren Stattfinden beim Landsherrn eingereicht werden. Anträge auf Statutenänderung müssen zwingend als schriftliche Anträge formuliert sein. Statutenänderungen benötigen mindestens eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4.7. Die Einladung zur Versammlung des Hofstaates erfolgt vier Wochen vor deren Durchführung. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung des Hofstaates ist beschlussfähig.
4.8. Die Versammlung des Hofstaates und andere offizielle Sitzungen sind gewandet abzuhalten. Nichteinhaltung dieser Vorschrift wird mit einer Busse von einem HORN, gefüllt mit Met, Wein oder Bier für den Verein geahndet. Die Busse wird sofort einkassiert.
5. Mittel
5.1. Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a) Den Standgebühren der Marktfahrer
b) Den Einnahmen aus dem Festbetrieb des Marktes
c) Spenden und Sponsoren
d) Mitgliederbeiträge
5.2. Zwei jeweils an der Versammlung des Hofstaates gewählte Ministerialen, die nicht Mitglied der Regierung sind, prüfen die Milchbüechlirechnung des Säckelmeisters.
5.3. Die MgB führt ein Vereinskonto. Zeichnungsberechtigt sind der Landsherr und der Säckelmeister jeweils einzeln.
6. Idee hinter dem Mittelaltermarkt in Bassersdorf
6.1. Die Regierung legt den Rahmen der Veranstaltung und des Marktes fest.
6.2 Die Veranstaltungen sollen Non-Profit sein, für das breite Publikum gedacht und auch die ortsansässigen Vereine und Betriebe berücksichtigen.
6.3 Dem Verein steht es frei, einen Obolus als Wegzoll zu verlangen. Dieser soll im Verhältnis zur Veranstaltung stehen und dient dazu, dem Besucher Belustigung durch Gauklerey, Musik oder anderen Darbietungen zu ermöglichen, sowie unvorhersehbare Unkosten zu decken (z.B. Pandemie-Massnahmen). Der Obolus wird durch das OK festgelegt und muss nicht durch den Hofstaat genehmigt werden.
6.4 Allfällige Gebühren für Parkplätze der Besucher werden weitergegeben und den jeweiligen Fuhrwerkbesitzern abgeknöpft. Grundsätzlich sind Besucher aber selber dafür verantwortlich für Ihre Kutsche einen Platz zu finden. Ebenso ist es nicht Sache des MgB, die „PS“ zu tränken, mit Hafer zu versorgen, auf Stroh zu Lagern oder neu zu beschlagen. Auch das Fernhalten von Gesindel ist nicht Aufgabe des MgB, noch die des Büttels.
7. Auflösung des Vereins
7.1. Der Verein kann mittels Mehrheitsbeschluss vom Hofstaat aufgelöst werden.
7.2. Allfällig noch vorhandene finanzielle Mittel werden unter dem Hofstaat verteilt.
8. Haftungsausschluss
8.1. Die Mitglieder des Verein haften für finanzielle Verbindlichkeiten der MgB nur bis zur Höhe jährlichen Mitgliederbeitrages.
Die vorliegenden Statuten wurden angenommen durch die Gründungsversammlung vom 15. Juli 2016 im alten Schützenhaus in Bassersdorf. Statutenänderungen aus dem Jahr 2017/2022 im alten Schützenhaus "Walhalla" in Basserdorf.
Seines Zeichens:
Der Landsherr: Werner „Helmi“ Hermann
Der Herold: Anna Maria Fessler